Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wohnmobilvermietung Orcacampers
Andreas Grimm & Ben Neuendorf GbR
Benzstraße 3, 97209 Veitshöchheim
[email protected] · Stand: 01.01.2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Wohnmobile zwischen Andreas Grimm und Ben Neuendorf GbR (nachfolgend „Vermieter") und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter"). Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Großbritannien und Schottland, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
1.4. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
- 1.4.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,
- 1.4.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
- 1.4.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
- 1.4.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
1.5. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
1.6. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag namentlich genannten Fahrern geführt werden. Das Mindestalter für alle Fahrer beträgt 25 Jahre, und sie müssen seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen Fahrerlaubnis sein.
1.7. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung der Fahrzeuge auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Buchungsanfrage.
2.2. Mit dem Absenden der Buchungsanfrage gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab.
2.3. Der Vermieter bestätigt den Zugang der Buchungsanfrage unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
2.4. Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchung ausdrücklich schriftlich per E-Mail bestätigt und die in § 3 geregelte Anzahlung fristgerecht beim Vermieter eingegangen ist.
2.5. Erfolgt die Anzahlung nicht innerhalb der in § 3 genannten Frist, kommt kein wirksamer Mietvertrag zustande. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
2.6. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um eine Dienstleistung im Bereich der Kraftfahrzeugvermietung für einen spezifischen Termin handelt.
§ 3 Mietpreise und Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage auf der Website ausgewiesenen Mietpreise. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Der Mietpreis beinhaltet die im Mietvertrag vereinbarten Inklusiv-Kilometer. Mehrkilometer werden mit 0,35 € pro Kilometer berechnet, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
3.3. Nach Zugang der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtmietpreises innerhalb von 3 Kalendertagen fällig.
3.4. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn ohne gesonderte Aufforderung zur Zahlung fällig.
3.5. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, kommt gemäß § 2 kein wirksamer Mietvertrag zustande. Geht die Restzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Vermieter berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Kaution
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € zu hinterlegen. Die Hinterlegung kann in bar oder per Kreditkarte erfolgen.
4.2. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere für die Selbstbeteiligung im Schadensfall, für Schäden, die nicht von der Versicherung gedeckt sind, sowie für Reinigungskosten und Betankungsgebühren.
4.3. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer und schadenfreier Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Endabrechnung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, an den Mieter zurückerstattet.
§ 5 Fahrzeugübergabe und -rückgabe
5.1. Die Fahrzeugübergabe und -rückgabe erfolgen zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Für die Übergabe und Rückgabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs, der Kilometerstand, der Tankfüllstand und eventuelle Mängel festgehalten werden. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
5.2. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem und gereinigtem Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben.
5.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Gebühr von 29,00 € zu erheben. Der Mieter trägt die Kosten, die durch eine von ihm verschuldete verspätete Rückgabe entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters).
5.4. Das Fahrzeug ist vom Mieter innen gereinigt, mit geleertem und gereinigtem Fäkalien- und Abwassertank sowie mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung werden die im Mietvertrag festgelegten Gebühren für Reinigung und Betankung fällig.
5.5. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
5.6. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
§ 6 Pflichten des Mieters
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Betriebsanleitungen zu beachten und die Verkehrssicherheit regelmäßig zu überprüfen (z.B. Reifendruck, Ölstand).
6.2. Das Rauchen im gesamten Fahrzeug ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
6.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
6.4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
6.5. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
6.6. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
6.7. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 95,00 € (netto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung des durch ihn verursachten Schadens mit 95,- € (netto) / angefangene Arbeitsstunde berechnet werden.
6.8. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
6.9. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte führt, in Regress zu nehmen.
§ 7 Haftung des Mieters und Versicherung
7.1. Für das Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Voll- und Teilkaskoversicherung. Im Schadensfall haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von bis zu 1.500,00 € pro Schadensfall. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.
7.2. Der Mieter haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, durch drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder durch Nichtbeachtung der maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten entstehen. Ebenso haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm begangenen Verkehrs- und Ordnungsverstöße.
7.3. Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung entfällt, wenn der Mieter seine Pflichten gemäß § 9 (Verhalten bei Unfall) verletzt.
§ 8 Verhalten bei Unfall oder Schaden
8.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen; dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
8.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
8.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen; bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
§ 9 Haftung des Vermieters
9.1. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.2. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
9.3. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
9.4. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
9.5. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
9.6. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
9.7. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
9.8. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
§ 10 Rücktritt und Stornierung
10.1. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen.
10.2. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag werden folgende Stornogebühren fällig:
- Bis zu 30 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises
- Vom 29. bis 8. Tag vor Mietbeginn: 35 % des Mietpreises
- Ab dem 7. Tag vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
- Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme: 95 % des Mietpreises
10.3. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
§ 11 Langzeitmiete (ab 28 Tage)
11.1. Mietdauer & Nutzung
Langzeitmieten ab 28 Tagen unterliegen besonderen Bedingungen. Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln und ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Gewerbliche Nutzung sowie Festivalbesuche sind untersagt.
11.2. Zwischenkontrolle
Bei Mietzeiträumen über 28 Tage behält sich der Vermieter eine Zwischenkontrolle nach ca. 4–5 Wochen vor. Diese kann vor Ort oder digital erfolgen und dient der Zustandsprüfung des Fahrzeugs.
11.3. Reinigung & Rückgabezustand
Das Fahrzeug ist besenrein zurückzugeben. Bei Langzeitmieten wird eine erhöhte Endreinigungspauschale erhoben. Stark verschmutzte Innenräume, Tierhaare, Gerüche oder außergewöhnliche Verschmutzungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
11.4. Verschleiß & Schäden
Übermäßiger Verschleiß, insbesondere an Polstern, Matratzen, Küche, Bad, Markise und technischen Komponenten, wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Normale Abnutzung ist hiervon ausgenommen.
11.5. Wartungspflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich während der Mietdauer zur regelmäßigen Kontrolle von Reifendruck, Ölstand sowie Wasser- und Abwassersystem.
11.6. Kilometerleistung
Im Mietpreis enthaltene Freikilometer sind im Angebot definiert. Mehrkilometer werden nach Rückgabe abgerechnet.
11.7. Kaution
Für Langzeitmieten wird eine erhöhte Kaution erhoben. Diese dient insbesondere zur Absicherung von Verschleiß, Reinigung und eventuellen Schäden.
11.8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen Zustimmung. Bestimmte Länder können ausgeschlossen sein.
11.9. Rückgabeprüfung
Bei Rückgabe erfolgt eine intensive Prüfung des Fahrzeugs. Grundlage sind die bei Übergabe dokumentierten Protokolle.
11.10. Vertragsgrundlage
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zu den bestehenden AGB und hat bei Langzeitmieten Vorrang.
§ 12 Datenschutz
12.1. Der Vermieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mieters gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Detaillierte Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website des Vermieters.
12.2. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
12.3. Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO". Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden zu schließen.
12.4. Die Fahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.3. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
13.4. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
13.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.